Apothekenzahl erreicht Tiefststand seit fast 50 Jahren mehr...
Das Apothekensterben in Deutschland setzt sich weiter fort. Zum Jahresende 2025 gab es bundesweit nur noch 16.601 Apotheken, das sind 440 weniger als Ende 2024 - ein Rückgang von 2,6 %. Den 502 Schließungen standen lediglich 62 Neueröffnungen gegenüber, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Basis der Meldungen der Landesapothekerkammern berichtet. Damit wurde der niedrigste Stand an Apotheken seit fast 50 Jahren erreicht.
Die Ursachen für die anhaltenden Schließungen sieht die ABDA vor allem im stagnierenden Apothekenhonorar. Seit der Umstellung der Arzneimittelpreisverordnung auf das heutige fixe Packungshonorar vor 22 Jahren wurde die Vergütung nur einmal leicht angehoben - im Jahr 2013 um 3,1 %. Seitdem aber seien die Kosten in den Apotheken um 65 % gestiegen und jede fünfte Apotheke musste schließen.
Die Schließungen haben spürbare Folgen: Immer mehr Menschen müssen längere Wege bis zur nächsten Apotheke zurücklegen, was besonders für ältere oder immobile Patienten problematisch ist. Botendienste können den persönlichen Besuch nur teilweise ersetzen. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erhöhung des Apothekenhonorars auf 9,50 € wurde bislang nicht umgesetzt. Viele Apotheken sind unter den aktuellen Bedingungen wirtschaftlich nicht mehr tragfähig, was die Versorgungssicherheit weiter gefährdet.
Hinweis: Die Zahlen der ABDA zeigen, dass die Apothekenzahl in Deutschland weiter sinkt, was die Versorgungssicherheit insbesondere für ältere oder immobile Menschen belastet.
Wenn psychische Erkrankungen das Fahrzeug unpfändbar machen mehr...
Wer an Agoraphobie leidet, kann das Haus oft kaum verlassen - öffentliche Verkehrsmittel sind dann keine Option. Mit dieser für ein Finanzgericht (FG) eher ungewöhnlichen Thematik hat sich das FG Münster beschäftigt. Ein Mann musste um den Erhalt seines Pkw kämpfen, der für ihn nicht nur Mobilität, sondern Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedeutete. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.12.2025 die Vollziehung der Pfändung des Autos ausgesetzt und dessen Herausgabe angeordnet. Nach summarischer Prüfung sah das Gericht die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen als ernstlich möglich an.
Der Antragsteller im Besprechungsfall litt an einer ärztlich diagnostizierten Agoraphobie, die unter anderem die Furcht vor Menschenmengen, öffentlichen Plätzen und Verkehrsmitteln einschließt. Aufgrund offener Steuerschulden hatte das Finanzamt sein einziges Auto gepfändet. Öffentliche Verkehrsmittel seien für ihn keine Alternative, argumentierte der Mann, da ihm dadurch Panikattacken drohen würden. Das Fahrzeug ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität, nicht zuletzt die notwendigen Arztbesuche und die Ausübung seiner sozialen Rolle, insbesondere als Vater. Letztlich erkannte das FG das Auto als notwendig an, um die gesundheitliche Stabilität und gesellschaftliche Teilhabe des Antragstellers zu sichern.
Posttraumatische Belastungsstörung quasi als Berufskrankheit mehr...
Nach fast 30 Jahren im Rettungsdienst musste ein Mann seine Tätigkeit als Rettungssanitäter aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgeben. In einem wegweisenden Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Erkrankung nun als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt. Der Kläger war über drei Jahrzehnte in der Region Stuttgart tätig und immer wieder äußerst belastenden Einsatzsituationen ausgesetzt. Dazu gehörten unter anderem:
Nach einzelnen Einsätzen traten bereits akute psychische Belastungsreaktionen auf. Mit der Zeit summierten sich diese Reaktionen und führten zu einer schweren PTBS, die ab 2016 diagnostiziert wurde. Der Mann leidet seitdem unter sich aufdrängenden Erinnerungen, intensiver innerer Bedrängnis und teilweise tagelangen Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS zunächst ab, da diese nicht auf der Berufskrankheiten-Liste stehe und bisher keine neuen Erkenntnisse zu psychischen Belastungen bei Rettungskräften vorlägen. Das Bundessozialgericht wertete dies anders: Eine sogenannte Wie-Berufskrankheit sei grundsätzlich möglich, da Rettungssanitäter regelmäßig traumatisierenden Situationen ausgesetzt sein könnten.
Nach Sichtung der medizinischen Unterlagen bestätigte das LSG die Anerkennung der PTBS als Wie-Berufskrankheit. Das Gericht stellte fest, dass die wiederholten traumatisierenden Einsätze beim Kläger zu einer schrittweisen Schwächung der seelischen Abwehrkräfte geführt hatten - ein sogenannter „Building-Block-Effekt“. Einzelne Belastungsreaktionen hätten sich addiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war. Andere Ursachen für die PTBS als die berufliche Tätigkeit wurden nicht festgestellt.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Schritt für die Anerkennung psychischer Erkrankungen im Rettungsdienst: Sie zeigt, dass auch die langfristige, kumulierte Belastung zu einer Wie-Berufskrankheit führen kann. Dies kann sich als wegweisend für ähnliche Fälle bei Rettungskräften, Feuerwehrleuten oder Polizisten erweisen.
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Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen mehr...
Um den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu lindern, plant die Bundesregierung ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sollen ihre Qualifikationen künftig schneller anerkennen lassen können. Anstelle der aufwendigen Gleichwertigkeitsprüfung soll die Kenntnisprüfung zum Regelfall werden. In bestimmten Fällen kann die Berufserlaubnis unbefristet erteilt werden. Voraussetzung bleibt der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Zudem sollen die rechtlichen Voraussetzungen für EU-Vorgaben zur partiellen Berufserlaubnis geschaffen werden.
Bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss zeigten sich die Verbände grundsätzlich unterstützend, äußerten aber teils Bedenken hinsichtlich der Patientensicherheit. Die Bundesapothekerkammer und die Bundeszahnärztekammer betonten, dass eine bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau notwendig sei und Vereinfachungen nicht zu Qualifikationslücken führen dürften. Der Deutsche Hebammenverband forderte eine zentrale Stelle für Kompetenzprüfungen, um Risiken für Mütter und Neugeborene zu vermeiden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hob hervor, dass bereits heute ein Drittel der Ärzte in Kliniken nichtdeutscher Herkunft seien und dieses Personal trotz höherem Einarbeitungsaufwand eine Bereicherung für Patienten und Teams darstelle. Die Apothekengewerkschaft Adexa plädierte zudem für Förderprogramme, für den Ausbau der Prüfungsstellen und für eine Kostenerstattung berufsbegleitender Sprach- und Fachkurse.
Hinweis: Mit der Reform sollen bürokratische Hürden abgebaut und Verwaltungskosten eingespart werden. Insgesamt genießt die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren breite Unterstützung, während Patientensicherheit und Qualität der Ausbildung weiterhin zentrale Anliegen bleiben.
Mindestlöhne steigen in zwei Schritten mehr...
Die Pflegekommission hat am 19.11.2025 einstimmig höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege beschlossen. Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten bis zum 01.07.2027 und ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt:
Der Pflegemindestlohn gilt bundesweit für alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen - ausgenommen Krankenhäuser - und bleibt die einzige einklagbare Vergütung, wenn kein Tarifvertrag besteht. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte fallen unter diese Regelung. Zusätzlich empfiehlt die Pflegekommission, dass Altenpflegekräfte weiterhin neun Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr erhalten (bei einer Fünftagewoche), eine Regelung, die bis zum 30.09.2028 gelten soll.
Die Gewerkschaften kritisieren den Beschluss, da die Anpassungen nicht ausreichen würden, um die Abwanderung aus der Altenpflege in Krankenhäuser zu stoppen. Arbeitgeberverbände bewerten die Erhöhung hingegen als moderat und weisen auf die wirtschaftlich schwierige Lage der Branche hin. Eigentlich soll die Anpassung der Mindestlöhne die Attraktivität des Pflegeberufs steigern, die Sicherstellung der Pflegeversorgung unterstützen und den Einrichtungen Planungssicherheit geben.
Hinweis: Die aktuelle Pflegemindestlohn-Verordnung gilt noch bis Juni 2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die neuen Mindestlöhne auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission per Verordnung verbindlich festzusetzen.
Vom Festgehalt zur Umsatzbeteiligung mehr...
Die Vergütung angestellter Zahnärzte verändert sich deutlich: Immer mehr Praxen und medizinische Versorgungszentren (MVZ) setzen auf Umsatzbeteiligung statt auf reines Festgehalt. Eine aktuelle Umfrage der Apobank zeigt, dass dieses Modell inzwischen zum Standard geworden ist und für die Beschäftigten deutlich höhere Einnahmen ermöglicht.
Laut der Studie erzielen Zahnärzte mit Festgehalt im Schnitt ein Jahresbrutto von 64.800 €. Angestellte, die am Praxisumsatz beteiligt sind, erhalten zwar zunächst ein geringeres Fixum von durchschnittlich 52.000 €, erreichen aber inklusive Umsatzbeteiligung ein Jahresbrutto von 91.300 €. Zwei Drittel der rund 300 befragten Berufsträger gaben an, mittlerweile nach diesem Modell vergütet zu werden - ein Anstieg um 10 % im Vergleich zu 2021.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in MVZ: Hier profitieren 87 % der angestellten Zahnärzte von diesem Modell und verdienen im Schnitt etwa 20 % mehr als ihre Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Gleichzeitig zeigen die Daten, dass Vollzeitkräfte in MVZ durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche arbeiten (etwa drei Stunden mehr als in Praxen) und auch mehr Überstunden leisten.
Die meisten Umsatzbeteiligungen sind an bestimmte Umsatzschwellen gebunden: 83 % der Befragten erhalten die Vergütung nur, wenn definierte Ziele erreicht werden. Für angestellte Zahnärzte bedeutet dies, dass wirtschaftliches Denken und effizientes Arbeiten auch im Angestelltenverhältnis entscheidend für das eigene Einkommen sind. Neben den finanziellen Vorteilen schätzen viele Zahnärzte die Vorteile der Festanstellung, darunter ein geringeres unternehmerisches Risiko und eine bessere Work-Life-Balance. Entsprechend steigt der Anteil der Angestellten: Laut Bundeszahnärztekammer sind inzwischen fast ein Drittel der Zahnärzte Arbeitnehmer - Tendenz steigend.
Ärzte setzen zunehmend auf Privatabrechnungen mehr...
Der Anteil der Einnahmen aus Kassenabrechnungen in deutschen Arztpraxen ist im Jahr 2023 auf 67 % gesunken - der niedrigste Wert seit Beginn der Datenerhebung im Jahr 2000. Gleichzeitig stieg der Anteil der Privatabrechnungen auf 28 %, während weitere 5 % der Einnahmen aus sonstiger selbständiger ärztlicher Tätigkeit (z. B. als Gutachter oder Betriebs- und Durchgangsarzt) erzielt wurden.
Laut dem Statistischen Bundesamt ist ein wesentlicher Faktor die steigende Zahl reiner Privatpraxen. 2023 gaben 6,5 % der Praxen an, überhaupt keine Einnahmen aus Kassenabrechnungen zu erzielen - gegenüber 5,4 % im Vorjahr. Die Verteilung zwischen Kassen- und Privatabrechnungen variiert stark nach Fachrichtung. Besonders hoch ist der Privatanteil in der Dermatologie (über 52 %) sowie in der Orthopädie und in der Unfallchirurgie (rund 47 %). Auch in der Chirurgie und Neurochirurgie sind Privatabrechnungen bedeutend. Dagegen liegt der Privatanteil bei Allgemeinmedizinern, Neurologen sowie bei Kinder- und Jugendmedizinern mit 13 % bis 16 % deutlich niedriger. Zahnarztpraxen erzielten 2023 etwas mehr als die Hälfte ihrer Einnahmen (51 %) über Kassenabrechnungen, während Privatleistungen auch hier weiter an Bedeutung gewinnen. Psychotherapeutische Praxen hingegen sind überwiegend kassengebunden: Rund 89 % ihrer Einnahmen stammen aus Kassenabrechnungen.
Die steigende Abhängigkeit von Privatabrechnungen kann für Patienten zu höheren Kosten und auch Härten führen; insbesondere für jene, die nicht bereit oder in der Lage sind, private Leistungen zu bezahlen. Gleichzeitig zeigt sich, dass bestimmte Fachrichtungen zunehmend auf private Einnahmen angewiesen sind, was die Finanzstruktur vieler Praxen langfristig verändert.
Hinweis: Die Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2023 verdeutlichen einen klaren Trend: Deutsche Arztpraxen diversifizieren ihre Einnahmen zunehmend durch Privatabrechnungen, während die Abhängigkeit von Kassenleistungen sinkt. Fachspezifische Unterschiede und der wachsende Anteil reiner Privatpraxen prägen diesen Wandel.
Arzt schuldet keine Aufklärung zur Kostenerstattung mehr...
Privatpatienten müssen selbst klären, ob ihre Versicherung die Kosten einer geplanten OP übernimmt - Ärzte sind dazu nicht verpflichtet. Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn dem Arzt konkrete Hinweise vorliegen, dass die Versicherung nicht zahlt. So entschied das Landgericht Frankenthal (LG).
Im konkreten Fall ging es um eine rund 2.000 € teure Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte den Eingriff wegen Atemproblemen auf ärztliche Empfehlung durchführen lassen, wurde aber nicht über die voraussichtlichen Kosten informiert. Nach der OP verweigerte er die Zahlung. Er argumentierte, der Eingriff sei nicht notwendig gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich selbst um die Kostenübernahme kümmern müsse. Außerdem gab er an, Mitarbeiterinnen der Praxis hätten eine vollständige Erstattung durch die Versicherung zugesichert.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten nach Beweisaufnahme zur Zahlung verpflichtet. Das LG bestätigte diese Entscheidung. Die Richter betonten, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung vor allem dazu dient, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen. Privatversicherte müssen ihre Versicherungspolicen kennen und selbst prüfen, welche Leistungen übernommen werden. Ärzte sind auf medizinische Beratung spezialisiert, nicht auf die Details privater Versicherungsverträge. Die behauptete Zusage der Praxis konnte der Patient nicht nachweisen, die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs wurde durch ein Gutachten bejaht.
Hinweis: Da der Patient seine Berufung zurückgenommen hat, ist die Entscheidung nun rechtskräftig.
Kein Schadensersatz nach Sturz auf nassem Boden mehr...
Im Fall eines Fotografen, der in einem Krankenhaus auf einem möglicherweise nassen Boden stürzte, hat das Landgericht Flensburg (LG) entschieden, dass ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zusteht. Der Fotograf hatte in den Räumlichkeiten des Krankenhauses Fotos für dessen Internetseite gemacht, als er nach dem Vorbeifahren eines Reinigungsgeräts (einer Saug- und Wischmaschine) ausrutschte und sich eine schwere Knieverletzung zuzog. Diese Verletzung führte zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin forderte der Fotograf von dem Krankenhaus eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld.
Das LG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Fotograf nicht nachweisen konnte, dass der Boden zum Zeitpunkt des Sturzes tatsächlich nass war, was den Unfall verursacht hätte. Entscheidend war darüber hinaus die Tatsache, dass die Reinigungsmaschine selbst als ausreichend wahrnehmbare Warnung vor einem potenziell rutschigen Boden angesehen wurde. Laut Gericht hätte der Fotograf aufgrund des Geräuschs und der Sichtbarkeit der Reinigungsmaschine die Möglichkeit gehabt, sich auf den gewischten und somit möglicherweise rutschigen Boden einzustellen.
Das LG stellte fest, dass in solchen Fällen keine zusätzliche Absicherung durch Hinweisschilder erforderlich sei, solange die Gefahr deutlich erkennbar ist. Die Reinigungsmaschine selbst war in diesem Fall ein ausreichendes Signal, dass der Boden frisch gewischt und möglicherweise rutschig war. Da somit keine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vorlag, könne das Krankenhaus nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es für den Haftungsausschluss des Krankenhauses ausreicht, wenn die betreffende Gefahr bereits aus sich heraus erkennbar ist. Der Nachweis, dass der Boden tatsächlich rutschig war, bleibt entscheidend für Schadensersatzansprüche.
Zehntausende ohne Krankenversicherungsschutz mehr...
Im Jahr 2023 lebten in Deutschland etwa 72.000 Menschen ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz, wie aus den jüngsten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervorgeht. Diese erschreckende Zahl, wenngleich sie weniger als 0,1 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, verdeutlicht eine anhaltende Problematik im Gesundheitssystem - trotz bestehender Krankenversicherungspflicht. Besonders besorgniserregend ist, dass die tatsächliche Zahl vermutlich noch deutlich höher liegt, da viele Menschen in der Statistik nicht erfasst werden - insbesondere Wohnungslose und Migranten. Im Vergleich zu 2019 ist die Zahl um rund 11.000 gestiegen, was von Experten als alarmierend wahrgenommen wird. Besonders kritisiert werden die bürokratischen Hürden, die es gerade sozial schwächeren Gruppen erschweren, in das Sozialversicherungssystem aufgenommen zu werden.
Rund 75 % derjenigen, die 2023 ohne Krankenversicherungsschutz waren, gehörten zu den sogenannten Nichterwerbspersonen. Darunter fallen unter anderem Rentner sowie Studierende über 26 Jahre. Männer waren mit 61 % (44.000 Personen) stärker betroffen als Frauen. Diese Zahlen spiegeln eine langfristige Problematik wider: Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht über ein reguläres Erwerbseinkommen verfügen, fallen häufig durch das Netz des Versicherungssystems.
Für viele, die offiziell nicht krankenversichert sind, existieren zumindest alternative Anspruchsgrundlagen auf Gesundheitsversorgung. Laut Statistischem Bundesamt hatten etwa 198.000 Menschen im Jahr 2023 zwar keine Krankenversicherung im „klassischen“ Sinne, aber dennoch Anspruch auf medizinische Versorgung - etwa als Asylsuchende, Sozialhilfeempfänger oder freiwillig Wehrdienstleistende.
Hinweis: Auf der anderen Seite waren im Jahr 2023 rund 89 % der Bevölkerung gesetzlich versichert (ca. 73,3 Millionen Personen) und 11 % privat versichert (rund 9 Millionen). Zusätzlich waren rund 5,1 Millionen Menschen freiwillig gesetzlich versichert, wie etwa Selbständige oder höherverdienende Angestellte.