Landgericht weist Klage gegen Impfstoffhersteller ab mehr...
Eine Klage gegen den Impfstoffhersteller Biontech wurde vom Landgericht Frankfurt am Main (LG) abgewiesen. Geklagt hatte eine Frau, die unmittelbar nach der ersten Coronaimpfung unter starken Migräneattacken litt. Insgesamt ließ sich die Frau dreimal mit dem Vakzin von Biontech impfen. Bis heute leidet sie an einer akuten Herzerkrankung sowie an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Sie begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 €.
Das LG entschied zugunsten des Impfstoffherstellers. Maßgeblich für die Klageabweisung ist die Zulassung des Impfstoffes durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Damit wurde bindend festgestellt, dass der Impfstoff kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, so die Richter. Eine Haftung komme allenfalls für solche schädlichen Wirkungen in Betracht, die nach den Zulassungen bekannt geworden sind. Diese seien jedoch nicht ersichtlich.
Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden besteht. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den Beschwerden gelitten habe. Aussagekräftige Krankenunterlagen und Untersuchungsberichte zu ihrem Gesundheitszustand vor der Impfung wurden nicht vorgelegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für die Klägerin ist eine Berufung beim Oberlandesgericht möglich.
Hinweis: Für Coronaimpfstoffe gelten dieselben Haftungsregelungen wie für andere Arzneimittel. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt oder nicht ausreichend auf mögliche schädliche Folgen hingewiesen wurde. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch bei der Kostenübernahme: Mit den Herstellern wurde vereinbart, dass bei erfolgreichen Klagen nicht sie die Kosten übernehmen, sondern die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.
E-Rezept und E-Akte mehr...
Das Gesundheitswesen wird digitaler. Das elektronische Rezept (E-Rezept) und die elektronische Patientenakte (E-Akte) sollen künftig Standard sein. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang am 02.02.2024 zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen gebilligt. Darin geht es um Änderungen beim Einsatz der E-Akte und zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten. Ziel ist es, digitale Anwendungen stärker zu verbreiten und verfügbare Gesundheitsdaten für die Versorgung und die Forschung besser nutzbar zu machen.
Das E-Rezept ist bereits verfügbar und hat das rosafarbene Papierrezept abgelöst. Seit Juli 2023 besteht die Möglichkeit, das E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte abzurufen. Durch das Digital-Gesetz (DigiG) ist es seit dem 01.01.2024 für Ärzte verpflichtend, Rezepte elektronisch auszustellen. Patienten erhalten das E-Rezept über ihre Gesundheitskarte, über eine spezielle App oder in Form eines Ausdrucks mit E-Rezept-Code.
Ein weiterer Bestandteil des Digital-Gesetzes ist die E-Akte, die ab 2025 grundsätzlich für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet wird. Wer diese nicht nutzen möchte, muss aktiv widersprechen. In der E-Akte soll dann die gesamte Krankengeschichte per Knopfdruck einsehbar sein. Es können darin Befunde, Röntgenbilder, Untersuchungsergebnisse und Medikamentenverordnungen gespeichert werden. Das soll den Bürokratieaufwand vermindern und Mehrfachuntersuchungen vermeiden.
Geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein mehr...
Ärzte, die medizinische Fachangestellte (MFA) auf Basis der sogenannten Geringfügigkeit beschäftigen, sollten darauf achten, ob die MFA andere geringfügige Tätigkeiten ausüben. Denn sofern es bereits geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gibt, ist eine weitere geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.
Eine Hausärztin, die eine Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte eine MFA von April bis Oktober 2023 mit durchschnittlich zwei Stunden pro Woche und für zunächst 72 €, später für 80 € monatlich beschäftigt. Die Fachangestellte hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Fachangestellte Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung nach. Weil Pauschbeträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtig ein. Dagegen wehrte sich die Ärztin vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund. Sie legte sodann beim LSG Berufung ein und scheiterte auch dort. Begründung: Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nur eine dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Die Rentenversicherung hat zutreffend die zeitlich vor der streitigen Nebenbeschäftigung in der Hausarztpraxis begonnene Tätigkeit als zurechnungsfrei beurteilt.
Die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dass die Ärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbindet sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung.
Hinweis: Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
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Kann der behandelnde Arzt Erbe sein? mehr...
Durch ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge ausgehebelt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Testament eingesetzte Person auch wirksam eingesetzt werden konnte. Zweifel kommen den Verwandten bei einer solchen Erbeinsetzung meistens dann, wenn plötzlich eine Person Erbe wird, die den Erblasser von Amts oder Berufs wegen kennengelernt hat. Kann nun ein behandelnder Arzt wirksam in einem Testament als Erbe eingesetzt werden? Das ist möglich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im konkreten Fall setzte eine Patientin ihren behandelnden Arzt neben anderen Personen als Miterben in ihrem Testament ein. Das betreffende Testament legte sie ihrem Arzt vor und bat gleichzeitig um die Bestätigung ihrer Testierfähigkeit. Der Arzt brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an. Nach dem Tod der Frau stellte der Arzt bei Gericht einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins. Damit war er nicht allein: Zwei weitere Miterben forderten einen Erbschein an. Einer der Miterben hielt die Erbeinsetzung des Arztes und damit auch das Testament teilweise für unwirksam. Seine Begründung: Er sah in der Erbeinsetzung des Arztes einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Demnach soll es Ärzten unter anderem nicht erlaubt sein, sich Vorteile von Patienten versprechen zu lassen oder anzunehmen - vorausgesetzt, es entsteht der Eindruck, dass hierdurch die ärztliche Unabhängigkeit beeinflusst wird. Ferner zweifelte der Miterbe die Testierfähigkeit der herzkranken und pflegebedürftigen Erblasserin an.
In seiner Eigenschaft als Nachlassgericht erklärte das Amtsgericht Kassel (AG) daraufhin das Testament teilweise mit der Begründung, die Erbeinsetzung verstoße gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer, für nichtig. Gegen die Entscheidung des Gerichts zog der Arzt mit einer Beschwerde vor das OLG - und hatte damit Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung des AG auf und stellte fest, dass die berufsständische Regelung zwar ein Verbotsgesetz darstelle, aber ein Verstoß gegen dieses Gesetz nicht automatisch die Nichtigkeit des Testaments zur Folge habe.
Hinweis: Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG zugelassen, weil der Schutzbereich der streitgegenständlichen Berufsordnung bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Das Urteil zeigt die Komplexität der juristischen Bewertung von Testamenten, in denen berufsständische Grenzen berührt werden. Es bleibt abzuwarten, wie nun der BGH entscheiden wird.
Apps auf Rezept mit durchwachsener Bilanz mehr...
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hadert weiter mit den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Diese werden patientenseitig nur schleppend nachgefragt. Das geht aus dem jüngsten Bericht des GKV-Spitzenverbandes hervor, der das Versorgungsgeschehen bei den Apps auf Rezept unter die Lupe genommen hat. Es zeige sich, dass nach wie vor für die Mehrheit der Anwendungen bei Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte keine positiven Versorgungseffekte nachgewiesen werden können.
Unabhängig von der Frage, ob ein Nutzenbeleg vorliegt oder nicht, besteht innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis für Hersteller die Möglichkeit, den Preis für ihre DiGA beliebig festzulegen. Im Durchschnitt liegen Herstellerpreise für eine DiGA bei 500 € pro Quartal. Gegenüber dem Durchschnittswert aus dem ersten Jahr der DiGA sind damit die Herstellerpreise nochmals um 20 % gestiegen und liegen weit über den Preisen für vergleichbare digitale Anwendungen außerhalb des DiGA-Verzeichnisses, so der GKV-Spitzenverband. Aus Sicht des Verbands sollten ausschließlich DiGA mit klarem medizinischen Nutzen für die Patienten aufgenommen werden. Zudem müsse das Gebot der Wirtschaftlichkeit gewahrt bleiben, indem die verhandelten Preise vom ersten Tag der Aufnahme in die Regelversorgung gelten. Ferner bedürfe es einer Harmonisierung der Rahmenbedingungen für DiGA mit anderen GKV-Leistungsbereichen.
Hinweis: Seit Anfang 2022 bewegt sich die monatliche Anzahl der eingelösten Freischaltcodes mit 10.000 bis 12.000 auf einem fast unveränderten Niveau. Insgesamt wurden bis Ende September 2022 ca. 164.000 DiGA in Anspruch genommen. Dabei dominieren die Apps auf Rezept für psychische Erkrankungen mit ca. 53.000 eingelösten Freischaltcodes. Den zweiten Platz teilen sich Apps für Stoffwechselerkrankungen sowie Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems. Die Apps für Ohrenerkrankungen wurden 28.000-mal, die Apps für Krankheiten des Nervensystems 15.000-mal und die Apps für onkologische DiGA 2.000-mal heruntergeladen.
Investitionsbedarf bei ärztlicher Existenzgründung steigt weiter mehr...
Ärzte, die sich niederlassen wollen, entscheiden sich am häufigsten für die Übernahme einer Einzelpraxis. Die jüngste Analyse der ärztlichen Existenzgründungen, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) und das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung vorgelegt haben, zeigt, dass die Gesamtkosten dafür im Vergleich tendenziell weiter steigen. Sie beliefen sich 2021/2022 bei hausärztlichen Praxen auf 179.100 €. 2019/2020 betrugen die Kosten noch 169.300 €.
Deutlich günstiger ist es für Hausärzte, wenn sie sich in einer Kooperation niederlassen. Der Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erforderte mit durchschnittlich 130.600 € die geringsten Investitionen, so die Apobank. In diesem Fall muss sich der neue Mitinhaber jedoch erst einen eigenen Patientenstamm aufbauen. Beim Eintritt in eine BAG ist das anders. Hier wird der Anteil des ausscheidenden Inhabers übernommen. Unter den ärztlichen Existenzgründern ist das die am häufigsten gewählte Kooperationsform. Laut Analyse betrugen die Gesamtinvestitionen für hausärztliche Praxen im Schnitt 147.200 €.
Um in die Selbständigkeit zu starten, ist eine Niederlassung in Teilzeit ebenfalls eine Möglichkeit. Dafür hat sich ein Fünftel aller Ärzte entschieden, die sich in den Jahren 2021/2022 niedergelassen haben. Erfolgen kann dies durch die Übernahme oder Einbringung einer halben Zulassung in eine bereits bestehende BAG. Auch die Übernahme einer Einzelpraxis, die dann in eine BAG überführt wird, ist eine Option. In diesem Fall teilen sich die neuen Praxisinhaber die vorhandene Zulassung.
Die Existenzgründung mit einer halben Zulassung ist meist mit geringeren Investitionen verbunden. Die Kosten verringern sich aber nicht einfach proportional. So zahlten beispielsweise diejenigen, die mit einer halben Zulassung in eine hausärztliche BAG eintraten, ca. 107.000 € und damit rund 80 % des durchschnittlichen Investments einer vollen Zulassung (130.700 €).
Hinweis: Die Ergebnisse basieren auf einer Stichprobe von 3.315 durch die Apobank in den Jahren 2021 und 2022 begleiteten ärztlichen Existenzgründungen, darunter 925 hausärztliche und 2.390 fachärztliche.
Eckpunkte zur Notfallreform mehr...
Der Bundesgesundheitsminister hat am 16.01.2024 die Eckpunkte zur Notfallreform vorgelegt. Das Eckpunktepapier sieht gravierende Änderungen des jetzigen Notfallversorgungssystems vor. Ziel sei es, dass Ärzte außerhalb der üblichen Sprechstunden besser erreichbar sind und es konkrete Vorgaben für Hausbesuche sowie telemedizinische Angebote gibt. Zudem sollen ärztlicher Bereitschaftsdienst und Krankenhäuser künftig enger kooperieren.
Und das sind die wichtigsten Eckpunkte:
Hinweis: Die Bundesregierung will in Kürze einen Referentenentwurf zur Notfall-Reform vorlegen. Das Gesetz soll dann im Januar 2025 in Kraft treten.
Nationale Pharmastrategie sieht Vereinfachungen vor mehr...
Mit einem Aktionsplan soll Deutschland als Forschungs- und Produktionsstandort für die Pharmabranche wieder attraktiver werden. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung eine nationale Pharmastrategie vorgestellt, die das Bundeskabinett am 13.12.2023 verabschiedet hat.
Vorgesehen sind schnellere Zulassungsverfahren und unbürokratischere Genehmigungen, insbesondere einfachere Ethik-, Strahlenschutz- und Datensicherheitsprüfungen. Zudem sollen die Rahmenbedingungen für die Herstellung und Entwicklung von Arzneimitteln verbessert, die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben, Anreize für die Ansiedlung von Produktionsstätten in Deutschland geschaffen und Innovationsprojekte der Pharmaindustrie gefördert werden.
Konkret soll eine neue Bundes-Ethik-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über wichtige Forschungsanträge entscheiden und Antragsverfahren bündeln. Anträge für nationale Studien sollen künftig nicht mehr innerhalb von 19, sondern innerhalb von fünf Tagen genehmigt werden. Das BfArM übernimmt als zentraler Ansprechpartner für die pharmazeutische Industrie künftig die Koordinierung und das Verfahrensmanagement für Zulassungsverfahren sowie Anträge zu klinischen Prüfungen für fast alle Arzneimittel.
Den Pharmaunternehmen soll künftig auf Antrag die Forschung an Gesundheitsdaten ermöglicht werden. Um weitere Anreize für die Pharmaproduktion zu schaffen, prüfen die zuständigen Ministerien Förderinstrumente für den Aufbau neuer Produktionsstätten. Zudem sollen Rabattverträge für onkologische Arzneimittel, die in der EU hergestellt werden, künftig bevorzugt werden. Forschung und Entwicklung von knappen Medikamenten (z.B. Antibiotika sowie Arzneimittel für seltene Erkrankungen) sollen besonders in der frühen Entwicklungsphase weiter gefördert werden. Ferner ist eine umfangreiche Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage) vorgesehen. Die Überführung akademischer Forschungsergebnisse in die Unternehmen wird ebenfalls gefördert.
Schließlich sollen verlässliche Rahmenbedingungen für Pharmaunternehmen geschaffen und die gesetzlichen Regelungen für die Preisbildung innovativer Arzneimittel evaluiert werden. Pharmazeutischen Unternehmern werden vertrauliche Erstattungsbeträge ermöglicht. Außerdem beabsichtigt die Bundesregierung, den Herstellerabschlag für erstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag auf dem Niveau von 7 % zu stabilisieren.
Neue Fortbildung zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit mehr...
Die Menschen leben seit Jahrzehnten so, dass die planetaren Belastungsgrenzen überschritten werden. Der Ausstoß an Treibhausgasen ist nach wie vor so hoch, dass sich der Planet weiter aufheizt. Das Gesundheitswesen ist als Wirtschaftszweig allein für rund 5 % der nationalen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Auch bei der Arzneimittelherstellung und -anwendung lässt es sich nicht ausschließen, dass schädliche Stoffe in die Umwelt gelangen. Das hat direkte und indirekte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.
Die Bundesapothekerkammer hat in Zusammenarbeit mit anderen Berufs- und Fachverbänden ein neues Fortbildungsprogramm zum Thema „Klima, Umwelt und Gesundheit“ entwickelt. Ziel der neuen Fortbildung ist es, Apothekenteams für das Themengebiet zu sensibilisieren und ihnen das nötige Wissen zu übermitteln, ihren Patienten diese Zusammenhänge nahebringen und zu diesem Thema kompetent beraten zu können.
Die Fortbildung besteht aus drei Modulen, die insgesamt zehn Fortbildungsstunden umfassen. Das erste Modul beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit (z.B. durch vermehrte Hitzewellen oder Luftschadstoffe). Im zweiten Modul geht es um die Möglichkeiten, in der Apotheke möglichst nachhaltig und ressourcensparend zu arbeiten. Beim dritten Teil liegt der Schwerpunkt auf dem Zusammenspiel zwischen Arzneimitteln und Umwelt (z.B. Auswirkungen von Arzneimittelrückständen in der Umwelt und klimakritische Arzneimittel).
Hinweis: Die modulare Fortbildung wurde am 28.11.2023 verabschiedet und kann nun von den Apothekerkammern der Länder angeboten werden. Das Curriculum wurde bereits auf der Webseite des Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. veröffentlicht.
Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten kann zulässig sein mehr...
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat über die Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis geurteilt. Im Urteilsfall durfte eine Vermittlerin für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, sofern sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzte auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vollständig honoriert werden.
Die Antragsgegnerin vermittelte über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Sie warb mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Daraufhin übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über die Gebührenforderung. Die Vermittlerin zog den Rabatt von 20 % ab und stellte den Patienten ihre Rechnung aus.
Dagegen wandte sich ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Daraufhin hatte das zuständige Landgericht (LG) der Antragsgegnerin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG hatte Erfolg. Das OLG vertritt die Auffassung, dass die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten zwar gesetzlich verboten und damit rechtswidrig sei. Ziel der GOÄ sei es schließlich, Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenzuwirken. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei daher untersagt.
Im Urteilsfall unterliege die Vermittlerin allerdings nicht den Regelungen der GOÄ. Sie habe die Ärzte entsprechend den Regelungen der GOÄ - also ohne Rabatt - bezahlt und den gegenüber den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. Ausschlaggebend sei, dass der Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und somit nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstößt. Das OLG hob damit die Eilentscheidung des LG auf.