Unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten führt zu Schadensersatzanspruch mehr...
Die Nutzung von WhatsApp-Gruppen zur Abstimmung von Dienstplänen, Krankmeldungen oder organisatorischen Fragen ist im Arbeitsalltag weit verbreitet. Dies entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) hat entschieden, dass die Weitergabe von Diagnosen eines Kollegen in einer solchen Gruppe einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Dort bestand eine WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte, die unter anderem zur Organisation von Urlaub, Krankmeldungen und Dienstübernahmen genutzt wurde. Nachdem sich der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich für einen bevorstehenden Wochenenddienst krankmeldete, musste die beklagte Stationsärztin seine Vertretung übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie anschließend in der WhatsApp-Gruppe. Dabei teilte sie nicht nur die Diagnosen ihres Kollegen mit, sondern äußerte zudem Zweifel an dessen Erkrankung und stellte ihn vor den anderen Mitgliedern der Gruppe in abwertender Weise dar.
Der Arzt verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Gesundheitsdaten um besonders geschützte personenbezogene Daten, deren Weitergabe ohne rechtliche Grundlage unzulässig ist. Eine Berechtigung zur Veröffentlichung der Diagnosen im Kollegenkreis habe nicht bestanden. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen nicht mehr in der Klinik tätig sei. Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr insbesondere deshalb als gegeben an, weil die Ärztin ihr Verhalten im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt habe.
Aufgrund der unbefugten Offenlegung seiner Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sprach das Gericht dem Kläger zudem einen Ersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 € zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Auch im beruflichen Umfeld unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten von Beschäftigten ohne entsprechende Berechtigung kann datenschutzrechtliche Folgen haben und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen auslösen.
Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik möglich mehr...
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine Heilpraktikererlaubnis auch auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt erteilt werden kann. Physiotherapeuten erhalten damit grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsfeld rechtlich zu erweitern. In zwei aktuellen Urteilen hat das BVerwG entschieden, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik grundsätzlich zulässig ist.
Geklagt hatten zwei Physiotherapeuten aus Bayern und Baden-Württemberg, die bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügten und diese um den Bereich Chiropraktik erweitern wollten. Die zuständigen Behörden hatten die Anträge abgelehnt. Insbesondere wurde argumentiert, dass für die Chiropraktik kein ausreichend klar abgegrenztes Berufsbild bestehe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte diese Auffassung bestätigt und darauf verwiesen, dass weder die Krankheitsbilder noch die Behandlungstechniken eindeutig abgegrenzt seien.
Das BVerwG folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter ist die Chiropraktik ein hinreichend eigenständiges und ausdifferenziertes Tätigkeitsfeld. Zwar seien Ausbildung und Berufsausübung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ergäben sich aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an Studium und Patientensicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 sowie aus den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände ausreichend klare Abgrenzungskriterien.
Damit steht fest, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich Chiropraktik beschränkt werden kann. Eine automatische Erweiterung bestehender Erlaubnisse ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Antragsteller müssen weiterhin ihre fachlichen Kenntnisse in einer speziellen behördlichen Kenntnisüberprüfung für den Bereich Chiropraktik nachweisen. Nach Ansicht des BVerwG überschneiden sich Physiotherapie und Chiropraktik zwar, identisch sind sie jedoch nicht.
Hinweis: Die Entscheidungen stärken die rechtlichen Möglichkeiten von Physiotherapeuten und anderen Angehörigen medizinischer Berufe, ihre Tätigkeit gezielt auf weitere Bereiche auszudehnen. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass der Patientenschutz durch eine zusätzliche Qualifikationsprüfung gewährleistet bleiben muss.
Zumindest statistisch sind Praxen leicht im Aufwind mehr...
Die wirtschaftliche Entwicklung von Arzt- und Zahnarztpraxen hat sich im Jahr 2024 verbessert. Nach den von hohen Kostensteigerungen geprägten Vorjahren konnten viele Praxen ihre Einnahmen wieder stärker steigern als ihre Aufwendungen. Das zeigen die aktuellen Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich des Statistischen Bundesamts.
Arztpraxen erzielten 2024 durchschnittlich höhere Einnahmen und konnten ihren Reinertrag gegenüber dem Vorjahr deutlich steigern. Die durchschnittlichen Einnahmen lagen bei rund 854.000 € je Praxis, während der Reinertrag um 9,0 % auf 338.000 € stieg. Allerdings weisen die Statistiker darauf hin, dass solche Durchschnittswerte durch besonders große und umsatzstarke Praxen stark beeinflusst werden. Die wirtschaftliche Situation der einzelnen Praxen kann daher erheblich abweichen. Auch Zahnarztpraxen verzeichneten eine positive Entwicklung: Einnahmen und Reinerträge stiegen, während die Aufwendungen weniger stark zunahmen. Der durchschnittliche Reinertrag lag 2024 bei rund 305.000 € je Zahnarztpraxis.
Bei psychotherapeutischen Praxen zeigt sich ein differenziertes Bild. Zwar erhöhten sich auch dort die Einnahmen deutlich, gleichzeitig stiegen jedoch die Aufwendungen spürbar stärker. Dadurch fiel der Anstieg des Reinertrags mit 4,7 % geringer aus als bei den Arzt- und Zahnarztpraxen.
Die Ergebnisse zeigen, dass die wirtschaftliche Lage medizinischer Praxen von ganz unterschiedlichen Faktoren abhängt. Neben der Entwicklung der Einnahmen spielen insbesondere Personalkosten, Investitionen und die individuelle Praxisstruktur entscheidende Rollen. Zu beachten ist außerdem, dass der Reinertrag nicht mit dem Gewinn oder dem persönlichen Einkommen der Praxisinhaber gleichzusetzen ist. Er stellt vielmehr das Ergebnis der gesamten Praxis dar, berücksichtigt jedoch beispielsweise nicht persönliche Vorsorgeaufwendungen oder Kosten einer Praxisübernahme.
Hinweis: Die aktuellen Zahlen zeigen eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage vieler Praxen. Gleichzeitig unterstreichen die Unterschiede zwischen den Praxisarten die Bedeutung einer regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Analyse. Eine transparente Auswertung von Einnahmen, Kosten und Erträgen hilft Praxisinhabern, frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.
Hier finden Sie Erklärvideos zu Steuerfragen, die praktisch in jeder Arztpraxis auftauchen. Die Videos zeigen Ihnen kurz und verständlich, wie Sie Steueroptimierungen nutzen und Fallen vermeiden.
Umfassende Informationen und Empfehlungen zu Steuerthemen für Ärzte finden Sie in unseren Merkblättern. Sie können sich die Merkblätter direkt am Bildschirm ansehen oder sie ausdrucken.
Steuerliche Ausnahmen auf dem Prüfstand mehr...
Eine vom Bundesfinanzministerium (BMF) beim Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) beauftragte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass viele ermäßigte Umsatzsteuersätze heute nicht mehr überzeugend begründet sind und einen deutlichen Reformbedarf aufweisen. Untersucht wurde insbesondere, ob die zahlreichen Steuerermäßigungen ihre wirtschafts-, umwelt- oder sozialpolitischen Ziele wirksam und effizient erreichen.
Die Analyse zeigt, dass viele historisch gewachsene Umsatzsteuer-Ausnahmen zu Mindereinnahmen von rund 43,5 Mrd. € (2026) führen und das System zunehmend komplex machen. Besonders kritisch werden ermäßigte Steuersätze in Gastronomie und Beherbergung gesehen, da sie kaum verteilungspolitisch begründet sind und oft auch Besserverdienende davon profitieren. Ähnlich zurückhaltend fällt die Bewertung für Teile kultureller, landwirtschaftlicher und gesundheitlicher Leistungen aus - insbesondere, wenn kein klarer gesellschaftlicher Nutzen erkennbar ist. Wenige Ausnahmen gelten als besser gerechtfertigt, vor allem Lebensmittel, öffentlicher Nah- und Schienenverkehr sowie die Nullbesteuerung von Photovoltaik wegen Entlastungs-, Umwelt- und Vereinfachungseffekten. Diese sollten jedoch regelmäßig überprüft werden.
Gleichzeitig hat sich das System der ermäßigten Steuersätze stark ausgeweitet, was zu höherer Komplexität und Kosten geführt hat. Die Studie empfiehlt daher eine deutliche Reduktion der Ausnahmen und mehr Vereinfachung, wodurch auch Spielraum für eine Senkung des Regelsteuersatzes auf etwa 16,7 % bis 18,1 % entstehen könnte.
Hinweis: Die Studie zeigt, dass Reformen unterschiedliche Verteilungswirkungen haben: Eine vollständige Abschaffung vieler Ermäßigungen würde eher niedrige Einkommen belasten, während gezielte Kürzungen ausgewogener wären.
Strukturwandel im Apothekenmarkt mehr...
Die wirtschaftliche Lage der Apotheken in Deutschland verschärft sich. Laut einer Meldung der Wirtschaftsauskunftei CRIF Deutschland erreichte die Zahl der Insolvenzen im Jahr 2025 mit 44 Fällen den höchsten Stand seit 2008, nachdem sie bereits von 19 im Jahr 2023 auf 40 im Jahr 2024 gestiegen war.
Die Ursachen für diese Entwicklung liegen vor allem in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Steigende Personal-, Energie-, Miet- und Bürokratiekosten belasten die Betriebe erheblich. Gleichzeitig ist eine Honoraranpassung seit Jahren nahezu ausgeblieben. Diese wachsende Diskrepanz zwischen Kosten und Einnahmen führt zu einem zunehmenden wirtschaftlichen Druck. Zusätzlich verschärfen Fachkräftemangel und strukturelle Herausforderungen die Situation.
Kleinere Apotheken stehen besonders unter Druck. Niedrige Gewinnmargen im einstelligen Prozentbereich müssen sowohl den Lebensunterhalt sichern als auch bestehende Kredite bedienen. Steigende Zinsen verteuern zudem den Kapitaldienst und verschärfen die finanzielle Lage weiter. Parallel dazu nimmt die Zahl insolvenzgefährdeter Apotheken zu, von 246 Betrieben im Jahr 2025 auf 277 im Jahr 2026 (+12,6 %). Während vor allem in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Thüringen und Berlin ein deutlicher Anstieg dieser Zahlen zu verzeichnen ist, lässt sich in anderen Bundesländern wie Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen ein Rückgang feststellen.
Ohne bessere Rahmenbedingungen dürfte die Anzahl der Apotheken insgesamt weiter sinken und sich der Markt stärker konsolidieren - mit weniger Einzelapotheken und mehr Filialstrukturen. Entscheidend ist dabei auch, ob geplante Reformen zu einer Anpassung der Vergütung für verschreibungspflichtige Medikamente führen werden.
Hinweis: Trotz steigender Insolvenzen bleibt die Apothekenbranche im Vergleich zur Gesamtwirtschaft stabil. Dennoch nimmt der wirtschaftliche Druck zu und ohne Anpassungen bei Vergütung und Rahmenbedingungen dürfte sich die Lage weiter verschärfen.
Apotheker haftet für rezeptlose Medikamentenabgabe mehr...
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Haftung eines Apothekers wegen der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne gültiges Rezept bestätigt. Im Mittelpunkt stand die wiederholte Abgabe von Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln über einen Zeitraum von rund fünf Jahren.
Die Klägerin hatte die Medikamente zwischen etwa 2015 und Anfang 2020 regelmäßig in der Apotheke bezogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erhielt sie dabei „erhebliche Mengen“ abhängig machender Arzneimittel, ohne dass hierfür gültige ärztliche Verordnungen vorlagen. Der Apotheker bestritt dies und behauptete, es seien jeweils niederländische Rezepte vorgelegt worden. Zudem habe er auf die Suchtgefahr hingewiesen. Diese Darstellung bewertete das Gericht jedoch als nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung.
Im Jahr 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug. In diesem Zusammenhang erstattete ihr Sohn Strafanzeige gegen den Apotheker. Parallel machte die Klägerin zivilrechtlich Schmerzensgeld geltend.
Das OLG bestätigte den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich, reduzierte die vom Landgericht zugesprochene Summe jedoch teilweise. Gründe hierfür waren ein Mitverschuldensanteil der Klägerin sowie eine teilweise Verjährung. Insgesamt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € als angemessen angesehen, wobei ein Mitverschulden von 40 % berücksichtigt wurde.
Das Gericht stellte klar, dass der Apotheker seine beruflichen Pflichten verletzt hatte. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin bereits vor Beginn der Abgabe abhängig gewesen sei, da selbst in diesem Fall die fortgesetzte rezeptfreie Abgabe die Abhängigkeit jedenfalls aufrechterhalten und verschärft hätte.
Hinweis: Die Entscheidung ist rechtskräftig und unterstreicht die strengen Sorgfaltspflichten von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und abhängig machender Medikamente.
Klare Grenzen bei Darstellung von Cannabisbehandlungen im Netz mehr...
Darf im Internet über medizinisches Cannabis einfach so informiert werden oder ist das bereits verbotene Werbung? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil befasst und nun klare Grenzen gezogen: Internetplattformen dürfen nicht für Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Grundlage ist das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Im Besprechungsfall betrieb ein Unternehmen eine Onlineplattform, über die Patienten Termine bei Ärzten für Cannabisbehandlungen vereinbaren konnten. Für diese Vermittlung erhielt der Betreiber eine Vergütung. Eine Wettbewerbsorganisation sah darin einen Verstoß gegen das Werberecht und klagte erfolgreich durch mehrere Instanzen.
Der BGH stellte klar, dass medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist. Entscheidend war, dass die Plattform nicht einfach neutral informierte, sondern gezielt auf Einsatzgebiete und Vorteile der Behandlung hinwies. Dadurch wurde die Grenze zur unzulässigen Werbung überschritten.
Besonders wichtig: Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob konkrete Produkte oder Hersteller genannt werden. Auch die Bewerbung einer ganzen Arzneimittelklasse kann bereits gegen das Werbeverbot verstoßen. Zudem spielt es keine Rolle, dass letztlich Ärzte über die Verschreibung entscheiden. Die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten kann Patienten dazu bewegen, gezielt eine Verschreibung zu begehren. Genau diese Beeinflussung soll das Gesetz verhindern, da die Verschreibungspflicht dem Schutz der Patienten dient.
Der BGH betonte außerdem, dass im Besprechungsfall die Internetdarstellung insgesamt darauf ausgelegt war, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die einseitige Hervorhebung von Vorteilen ging über eine sachliche Information hinaus und war daher unzulässig.
Hinweis: Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für digitale Gesundheitsangebote. Sie verdeutlicht, dass die Regeln des Heilmittelwerberechts auch im Internet strikt gelten und Anbieter ihre Inhalte entsprechend anpassen müssen.
Apotheken kämpfen mit Personalmangel mehr...
Der Fachkräftemangel stellt Apotheken in Deutschland weiterhin vor große Herausforderungen. Laut dem aktuellen Apothekenkonjunkturindex (APOkix) des IFH Köln sind rund 80 % der befragten Apotheken von Personalknappheit betroffen. Besonders stark trifft es ländliche Regionen. Gesucht werden vor allem pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sowie approbierte Fachkräfte, doch die Besetzung offener Stellen gestaltet sich zunehmend schwierig. So blieb die Suche nach PTA in etwa jeder zweiten Apotheke im vergangenen Jahr teilweise oder ganz erfolglos, bei Approbierten gilt dies für 42 % der Betriebe.
Eine zentrale Rolle im Umgang mit dem Fachkräftemangel spielt die Teilzeitarbeit. Eine überwältigende Mehrheit von 95 % der Apothekeninhaber gibt an, ohne Teilzeitkräfte den Betrieb nicht aufrechterhalten zu können. Zudem sehen 77 % in flexiblen Arbeitszeitmodellen einen wichtigen Faktor für die Gewinnung und Bindung von Beschäftigten. Teilzeit wird dabei vor allem durch nachvollziehbare Gründe wie Kinderbetreuung motiviert und weniger als „Lifestyle-Entscheidung“ verstanden. Darüber hinaus gilt sie für viele als geeignetes Instrument, um erfahrene Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus im Beruf zu halten.
Neben flexiblen Arbeitszeiten sind auch andere Faktoren für die Attraktivität als Arbeitgeber entscheidend. Besonders wichtig sind laut Befragung ein wertschätzender Führungsstil, gutes Arbeitsklima im Team sowie eine angemessene Vergütung. Gleichzeitig sehen sich viele Apotheken gezwungen, über Tarif zu zahlen, um Personal zu gewinnen und zu halten - was für einen Großteil zunehmend finanziell schwer zu stemmen ist.
Erschwert wird die Personalsuche zusätzlich durch veränderte Erwartungen der Bewerber: 80 % der Apotheken berichten, dass viele nicht bereit sind, abends oder am Wochenende zu arbeiten. Zudem nimmt der Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern weiter zu - etwa aus Industrie, Krankenhäusern oder Krankenkassen.
Mehr als jede zweite Apotheke macht mit mehr...
Das Angebot pharmazeutischer Dienstleistungen (pDL) in deutschen Apotheken wächst kontinuierlich und gewinnt für die Patientenversorgung zunehmend an Bedeutung. Nach aktuellen Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) bietet inzwischen mehr als die Hälfte aller Apotheken diese zusätzlichen Leistungen an. Im dritten Quartal 2025 erbrachten rund 8.800 der insgesamt etwa 16.600 Apotheken rund 216.000 pDL. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zeigt sich damit ein deutlicher Anstieg: Im dritten Quartal 2024 waren es noch etwa 7.900 Apotheken mit rund 156.000 erbrachten Leistungen. Diese Entwicklung unterstreicht die zunehmende Etablierung der pDL im Apothekenalltag.
Die pDL wurden im Jahr 2020 eingeführt und umfassen derzeit fünf Leistungsbereiche, darunter die Unterstützung bei der richtigen Anwendung von Inhalativa sowie Medikationsanalysen. Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern und die Therapietreue der Patienten zu erhöhen. Eine geplante Weiterentwicklung im Rahmen des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes sieht zudem die Einführung weiterer Dienstleistungen vor.
Hinweis: Um die Integration der Dienstleistungen in den Apothekenalltag zu erleichtern, hat die ABDA umfangreiche Schulungs- und Informationsangebote entwickelt. Dazu zählen unter anderem Schulungsvideos, Podcasts, Workshops sowie Materialien zur besseren Patientenansprache. Ein besonderer Fokus liegt darauf, Apothekenteams bei der Kommunikation der Angebote zu unterstützen.
Fantasieziffer kostet Patientin die Erstattung mehr...
Ein gesetzlich versicherter Patient hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse, wenn die Arztrechnung eine nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehene Gebührenziffer enthält. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden.
Im Besprechungsfall hatte eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunadsorption beantragt - ein Blutreinigungsverfahren, das insbesondere bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Krankenkasse die Leistung ablehnte, ließ sich die Frau auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte anschließend die Rechnungen zur Erstattung ein. Die Krankenkasse verweigerte jedoch erneut die Zahlung.
Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klage der Patientin ab. Nach Auffassung der Richter setzt ein Anspruch auf Kostenerstattung voraus, dass eine wirksame Zahlungsverpflichtung besteht und eine ordnungsgemäße, fällige Rechnung vorliegt. Daran fehlte es hier. Der behandelnde Arzt hatte für die durchgeführte Therapie eine Gebührenziffer verwendet, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht existiert. Eine solche „Fantasieziffer“ erfüllt nicht die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arztrechnung. Infolgedessen ist die Rechnung nicht fällig. Damit besteht auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
Das Gericht stellte klar, dass Ärzte bei privatärztlichen Leistungen keine eigenen Gebührenziffern verwenden dürfen. Versicherte, die das Kostenerstattungsprinzip wählen und zunächst selbst zahlen, tragen somit das Risiko, dass nur korrekt abgerechnete Leistungen erstattungsfähig sind.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.